Barrierefreiheit
Muss meine Website barrierefrei sein? Wer betroffen ist und wer nicht.
Muss meine Website barrierefrei sein? Was das BFSG seit Juni 2025 verlangt, für wen es gilt, wer ausgenommen ist und was für Kleinstunternehmen gilt.
- Veröffentlicht
- 7. Oktober 2026
- Lesezeit
- 6 Minuten
- Autor
- Enver Eser
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er fasst Gesetz, Verordnung und die Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zusammen. Die Anwendbarkeit auf Ihren Betrieb klären Sie mit Ihrem Rechtsbeistand.
Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, oft „European Accessibility Act“ genannt. Zum ersten Mal müssen damit private Unternehmen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen, und zwar auch an ihre Websites.
Betroffen ist aber nicht jede Website. Ob Ihre dazugehört, entscheiden drei Fragen:
- Können Verbraucher über die Seite einen Vertrag abschließen, also kaufen, buchen oder bestellen?
- Richtet sich das Angebot an Privatleute oder ausschließlich an Unternehmen?
- Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes?
Ab wann muss eine Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025. Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Eine Schonfrist für bestehende Websites gibt es im Gesetz nicht in allgemeiner Form.
Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen zwei Fälle: Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für seine Leistung eingesetzt hat, und Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Beides darf bis längstens 27. Juni 2030 weiterlaufen. Wer daraus eine Frist bis 2030 für die eigene Website ableitet, sollte das prüfen lassen.
Ausgenommen sind außerdem einzelne Inhalte (§ 1 Abs. 4 BFSG): Videos und Audios sowie Office-Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren, und Archivbereiche, die seitdem nicht mehr bearbeitet werden.
Welche Websites fallen unter das BFSG?
Betroffen sind Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. Das Gesetz nennt das „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint ist vor allem der Onlineshop.
Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigen, dass es weiter reicht. Ihr Beispiel ist ein Friseurgeschäft mit mehr als zehn Beschäftigten, auf dessen Website Kunden Termine buchen und Pflegeprodukte kaufen. Ergebnis: Beides fällt unter das Gesetz, und die gesamte Website einschließlich Bestellabschluss ist barrierefrei zu gestalten. Die Friseurleistung selbst steht in keiner Liste des Gesetzes. Es zählt nur, dass über die Website ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt.
Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche mit eigenen Regeln, etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books und Teile des Personenverkehrs. Für die meisten Betriebe im Mittelstand ist der elektronische Geschäftsverkehr der Punkt, an dem sich die Frage entscheidet.
Wer ist vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Pflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Die BMAS-Leitlinien rechnen das am Friseur vor: Vier Beschäftigte und 1 Million Euro Umsatz sind ein Kleinstunternehmen. Vier Beschäftigte und 2,1 Millionen Euro Umsatz sind keines. Zehn Beschäftigte und 1 Million Euro Umsatz sind ebenfalls keines.
Zwei Fallstricke: Erstens ist das Kleinstunternehmen nach dem BFSG etwas anderes als der Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht. Wer keine Umsatzsteuer ausweist, ist deshalb nicht automatisch ausgenommen. Zweitens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste des Gesetzes herstellt oder verkauft, etwa E-Book-Lesegeräte oder Zahlungsterminals, bleibt dafür verpflichtet. Wie Teilzeitkräfte gezählt werden, sagt der Gesetzestext nicht ausdrücklich. Liegen Sie knapp an der Grenze, lassen Sie das prüfen.
Angebote ausschließlich für Unternehmen
Reine B2B-Websites sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht betroffen. Das Gesetz schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die überwiegend privat handeln (§ 2 Nr. 16 BFSG). Die Bundesfachstelle schreibt dazu, Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“. Das Wort „ausschließlich“ ist wichtig: Kann sich jeder Privatmensch im Shop anmelden und bestellen, trägt diese Einordnung nicht mehr.
Reine Präsentationsseiten
Eine Website, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, ohne dass online ein Vertrag zustande kommt, fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle in der Regel nicht unter das Gesetz. Ihre Begründung: Es fehlt die „individuelle Anfrage“ eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertrag. Das trifft auf viele Websites von Handwerksbetrieben, Kanzleien und Dienstleistern zu.
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Zwei weitere Ausnahmen gelten für alle Betroffenen, sind aber eng. Die Anforderungen gelten nur, soweit sie das Wesen der Dienstleistung nicht grundlegend verändern (§ 16 BFSG) und keine unverhältnismäßige Belastung verursachen (§ 17 BFSG). Wer sich darauf beruft, muss das selbst beurteilen, dokumentieren und die Beurteilung fünf Jahre aufbewahren. Eine bequeme Abkürzung ist das nicht.
Betroffen oder nicht: die Übersicht
| Ihre Website | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden, Betrieb mit zehn oder mehr Beschäftigten | betroffen | § 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 2 Nr. 26 BFSG |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden, kein Kleinstunternehmen | betroffen | BMAS-Leitlinien, Beispiel Friseur |
| Onlineshop oder Terminbuchung, aber Kleinstunternehmen | nicht betroffen | § 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG |
| Shop ausschließlich für Gewerbekunden | in der Regel nicht betroffen | Bundesfachstelle, FAQ 14 |
| Reine Präsentationsseite ohne Vertragsabschluss | in der Regel nicht betroffen | Bundesfachstelle, FAQ 19 |
| Kontakt- oder Angebotsformular, Vertrag kommt erst später zustande | unklar | weder im Gesetz noch in der FAQ ausdrücklich geregelt |
| Shop für Gewerbekunden, bei dem sich auch Privatleute anmelden können | unklar, eher betroffen | Verbraucherbegriff in § 2 Nr. 16 BFSG |
| Kleinstunternehmen, das Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG verkauft | für diese Produkte betroffen | § 3 Abs. 3 BFSG gilt nur für Dienstleistungen |
Was Sie jetzt tun sollten
Klären Sie zuerst Ihre eigene Einordnung, dann die Technik. In dieser Reihenfolge:
- Prüfen Sie, ob Verbraucher über Ihre Website kaufen, buchen oder bestellen können.
- Halten Sie Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme schriftlich fest. Liegen Sie unter den Grenzen, haben Sie damit Ihre Begründung.
- Sind Sie betroffen, lassen Sie die Website nach EN 301 549 prüfen. Für Websites verweist diese Norm auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA.
- Veröffentlichen Sie die Informationen zur Barrierefreiheit, die § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 verlangt.
- Als Kleinstunternehmen können Sie sich kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen (§ 15 BFSG).
Auch wer nicht betroffen ist, hat Gründe, es trotzdem zu tun. Die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass der Geltungsbereich künftig erweitert werden könnte. Und eine Seite, die sich per Tastatur bedienen lässt und gut lesbare Kontraste hat, funktioniert für jeden Besucher besser. Auf wemodo.de gibt es deshalb einen Link „Zum Inhalt springen“ als erstes Element jeder Seite, einen deutlich sichtbaren Tastaturfokus und Fragen-und-Antworten-Blöcke auf dem nativen HTML-Element details, die ohne Zusatzcode per Tastatur aufklappen.
Website barrierefrei machen: die Checkliste Was technisch zu tun ist und wie Sie selbst testen.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gesetze-im-internet.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
- BMAS: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF)
- Richtlinie (EU) 2019/882, EUR-Lex
Veröffentlicht am von Enver Eser. Themenfeld: Barrierefreiheit.
Muss die Website eines Kleinunternehmers barrierefrei sein?
Das hängt nicht von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab, sondern von der Definition im BFSG. Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG). Wer darunter liegt, muss seine Website nach dem BFSG nicht barrierefrei gestalten.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Websites, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht betroffen, weil das Gesetz Verbraucher schützt. Können sich auch Privatleute anmelden und bestellen, ist die Seite nicht mehr ausschließlich B2B. Dann sollten Sie die Einordnung prüfen lassen.
Gibt es für Websites eine Übergangsfrist bis 2030?
Eine allgemeine Frist für Websites steht nicht im Gesetz. § 38 BFSG erlaubt bis 27. Juni 2030 nur den Weiterbetrieb von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 für die Dienstleistung eingesetzt wurden, und das Fortbestehen von Verträgen, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Ob das auf Ihre Website zutrifft, klären Sie mit Ihrem Rechtsbeistand.
Fällt ein Kontaktformular unter das BFSG?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Bundesfachstelle nimmt reine Präsentationsseiten aus, weil die individuelle Anfrage im Hinblick auf einen Vertragsabschluss fehlt. Ein Formular, über das nur Kontakt aufgenommen wird, spricht eher für diese Einordnung, eine verbindliche Online-Buchung dagegen.
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